Nicht selten bieten vor allem größere Firmen heutzutage einigen ihrer Mitarbeiter die Umstellung vom Vollzeit- auf einen Altersteilzeitjob an. Geht der Arbeitnehmer darauf ein, stellt sich die Frage nach einem möglichen Nebenverdienst. Ob und zu welchen Konditionen ein solcher sich gestaltet, ist in der Regel vertraglich festgelegt. Sollte ein entsprechender Passus fehlen, gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen.
Gibt es eine Begrenzung für die Einnahmen beim Nebenverdienst?
Ob Arbeitgeber Gewinne eines Gewerbes während einer Altersteilzeit des Angestellten in ihrer Höhe limitieren dürfen, hängt davon ab, ob es sich um ein Arbeitsteilzeitverhältnis nach dem Arbeitsteilzeitgesetz handelt. Grundsätzlich darf niemandem die Ausübung einer parallelen Tätigkeit untersagt werden, solange diese nicht in direkter Konkurrenz mit dem Hauptberuf steht. Allerdings obliegt dem Ausübenden die Pflicht, seinen Arbeitgeber hierüber zu informieren und sein schriftliches Einverständnis einzuholen. Während bei einem individuell geschlossenen Vertrag die Höhe des Nebenverdienstes von den Parteien festgelegt werden kann und keiner Beschränkung unterliegt, gibt es bei Verträgen nach dem Altersteilzeitgesetz eine Geringfügigkeitsgrenze für Nebenbeschäftigungen. Hier ist der Zu-Verdienst auf 400 Euro im Monat bzw. 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Sollten diese Grenzen überschritten werden, erbringt die Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr ihre Erstattungsleistungen. Ausnahmen gelten einzig, hat das Gewerbe bereits mindestens fünf Jahre vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages bestanden.
Arbeitsrecht – ein komplexes Thema
Nicht umsonst befassen sich zahlreiche Experten mit dem umfassenden Feld Arbeitsrecht. Bevor im Ernstfall der Gang zum Rechtsanwalt angetreten wird, hilft derweilen ein Blick ins Internet. Hier findet der Laie verständlich formulierte Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht und kann somit bereits im Vorfeld Unklarheiten klären.